§ 10
Besichtigung des Unternehmens durch Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, Erlass einer Anordnung

(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

__________________________
Fußnote zu den §§ 10 und 11:

In den §§ 10 und 11 werden sich aus den §§ 19, 191 und 192 SBG VII ergebende Verpflichtungen präzisierend wiederholt. Diese Verpflichtungen sind, gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen, durchzusetzen. In § 209 SGB VII sind Bußgeldandrohungen enthalten.