I. Allgemeine Vorschriften und Pflichten des Unternehmers

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Einrichtungen im Sinne dieser BG-Vorschrift sind alle in Mitgliedsunternehmen zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser BG-Vorschrift sind alle explosionsgefährlichen, brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden und reizenden Ausgangs-, Hilfs- und Betriebsstoffe.